DVD-Kopierschutz: Was ist rechtlich erlaubt?

Wer eine DVD privat kopieren möchte, muss zwei Fragen getrennt prüfen: Ist die Kopie urheberrechtlich zulässig, und muss dafür ein wirksamer Kopierschutz umgangen werden? In Deutschland ist eine Privatkopie unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Für das Umgehen eines wirksamen Kopierschutzes gelten eigene rechtliche Voraussetzungen.

Eine technische Schutzmaßnahme soll verhindern, dass jemand ohne Erlaubnis auf ein geschütztes Werk zugreift oder es vervielfältigt. Verschlüsselung ist ein Beispiel. Ob ein DVD-System die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, hängt vom Einzelfall ab.

Wann eine Privatkopie zulässig ist

§ 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG) erlaubt einer natürlichen Person einzelne Kopien für den privaten Gebrauch, sofern damit keine Erwerbszwecke verfolgt werden. Sie dürfen keine Quelle verwenden, von der offensichtlich ist, dass sie rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde. Die Kopien dürfen grundsätzlich weder verbreitet noch öffentlich wiedergegeben werden.

Der Kopierschutz macht eine rechtmäßig gekaufte DVD nicht zu einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage. Der Kauf berechtigt allerdings nicht automatisch dazu, eine technische Sperre zu überwinden. Entscheidend ist deshalb neben der Vorlage auch, wie die Kopie hergestellt wird.

Was als Umgehung gilt

§ 95a UrhG schützt wirksame technische Maßnahmen, die ein geschütztes Werk vor nicht genehmigter Nutzung schützen. Das Gesetz nennt unter anderem Zugangskontrollen und Verschlüsselung. Auch Vervielfältigungskontrollen gehören dazu. Die Bezeichnung „Kopierschutz“ reicht dafür nicht. Die Maßnahme muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und wirksam sein.

Eine Umgehung liegt vor, wenn jemand ohne Zustimmung eine wirksame Maßnahme überwindet, um Zugang zum Werk zu erhalten oder es nutzen zu können. Das Abspielen einer DVD mit einem dafür vorgesehenen DVD-Player ist für sich genommen keine Umgehung. Muss beim Kopieren dagegen eine wirksame Sperre überwunden werden, erlaubt die Privatkopieregel das nicht automatisch.

Privatkopie und Sperre getrennt prüfen

§ 53 UrhG betrifft die Frage, ob eine Vervielfältigung für den privaten Gebrauch zulässig ist. § 95a UrhG regelt, ob eine wirksame technische Schutzmaßnahme umgangen werden darf. Die Vorschriften setzen an unterschiedlichen Punkten an. Deshalb kann eine private Kopie grundsätzlich unter § 53 fallen, während das Überwinden des Kopierschutzes trotzdem unzulässig ist.

Auch § 95b UrhG verschafft keinen allgemeinen Anspruch darauf, eine digitale DVD-Sperre für eine Privatkopie beseitigen zu lassen. In bestimmten Fällen müssen Rechteinhaber nach dieser Vorschrift ermöglichen, dass Nutzer gesetzliche Ausnahmen in Anspruch nehmen. Bei privaten Kopien nach § 53 Abs. 1 betrifft diese Pflicht jedoch nur bestimmte Vervielfältigungen auf Papier oder ähnlichen Trägern.

Strafbarkeit und zivilrechtliche Folgen

Die Frage, ob eine Umgehung strafbar ist, ist von den zivilrechtlichen Folgen zu trennen. § 108b UrhG sieht für bestimmte Umgehungshandlungen eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Für die dort genannten Fälle gewerbsmäßigen Handelns sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Wer nur für sich selbst oder für Personen aus seinem persönlichen Umfeld handelt, wird nach dieser Vorschrift nicht in gleicher Weise bestraft. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Erlaubnis. Das Bundesverfassungsgericht stellte 2005 klar: Auch eine private Umgehung kann zivilrechtliche Ansprüche auslösen. Ob solche Ansprüche im konkreten Fall bestehen, hängt von den Umständen ab.

Situation Rechtliche Einordnung
Private Kopie einer rechtmäßigen Vorlage ohne Umgehung einer wirksamen Schutzmaßnahme Kann unter die Voraussetzungen des § 53 UrhG fallen.
Private Kopie, für die eine wirksame Schutzmaßnahme überwunden wird Die Privatkopieregel hebt das Umgehungsverbot nicht automatisch auf. Zivilrechtliche Folgen bleiben möglich.
Weitergabe oder öffentliche Wiedergabe der Kopie Wird grundsätzlich nicht durch die Privatkopieregel gedeckt.
Verkauf oder Bewerbung bestimmter Umgehungsmittel Kann unabhängig von der eigenen privaten Kopie rechtliche Folgen haben.

Regeln für Umgehungssoftware

§ 95a Abs. 3 UrhG verbietet bestimmte Handlungen mit Geräten, Software oder Dienstleistungen, die dazu bestimmt sind, wirksame technische Schutzmaßnahmen zu umgehen. Dazu zählen unter anderem die Herstellung und Verbreitung solcher Mittel. Bestimmte Formen der Bewerbung oder gewerblichen Nutzung sind ebenfalls erfasst.

2008 wandte der Bundesgerichtshof diese Regel im Fall „Clone-CD“ auf ein einmaliges privates Angebot zum Verkauf eines Programms an, mit dem kopiergeschützte CDs vervielfältigt werden konnten. Das Urteil betrifft den Verkauf beziehungsweise das Bewerben eines Umgehungsmittels; ob eine einzelne private DVD-Kopie zulässig ist, bleibt eine eigene Frage.

DVD-Kopie rechtlich prüfen

Prüfen Sie zuerst, ob die Vorlage rechtmäßig ist und ob die Kopie ausschließlich privaten Zwecken dient. Geben Sie die Kopie nicht weiter und machen Sie sie nicht öffentlich zugänglich. Klären Sie außerdem, ob der Kopiervorgang eine wirksame technische Schutzmaßnahme überwinden müsste.

Ob ein DVD-Kopierschutz wirksam ist, muss für das jeweilige System geprüft werden. Hängt die rechtliche Bewertung davon ab, ob ein bestimmtes Schutzsystem wirksam ist oder eine konkrete Handlung als Umgehung gilt, lässt sich das ohne Prüfung der technischen und rechtlichen Einzelheiten nicht sicher beantworten.